Kleinunternehmerregelung ab 2025: Wann der Wechsel zur Regelbesteuerung ansteht

Die Kleinunternehmerregelung ist für viele Existenzgründer und kleinere Betriebe ein attraktiver Einstieg in die Selbstständigkeit, da sie den bürokratischen Aufwand erheblich reduziert. Doch was passiert, wenn die Umsätze schneller wachsen als erwartet? Eine häufig gestellte Frage betrifft den Zeitpunkt des Wechsels von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung, insbesondere wenn die Umsatzgrenzen im laufenden Jahr überschritten werden. Lassen Sie uns dies anhand eines konkreten Beispiels beleuchten.

Die Kleinunternehmerregelung ab 2025 in Kürze

Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer von der Pflicht, Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen, sofern bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Im Gegenzug können sie jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ab dem 1. Januar 2025 wurden die Regelungen infolge neuer EU-Vorgaben angepasst [1].

Die relevanten Umsatzgrenzen sind:

• Im vorangegangenen Kalenderjahr: maximal 22.000 Euro (bis 2024) bzw. 25.000 Euro (ab 2025)
• Im laufenden Kalenderjahr: voraussichtlich maximal 50.000 Euro (bis 2024) bzw. 100.000 Euro (ab 2025)

Umsatzüberschreitung im Gründungsfolgejahr

Für das Gründungsjahr gelten besondere Regeln: Der voraussichtliche Umsatz darf 25.000 Euro nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung von Anfang an. Dies wird auch im BMF-Schreiben vom 18. März 2025 bestätigt, welches besagt, dass im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit die Grenze von 25.000 € maßgebend ist [2, S. 12, Abschnitt 19.1 Abs. 3 Satz 2].

Ein Beispiel: Ein Unternehmen wurde 2024 gegründet und erzielte einen Umsatz von 11.000 Euro. Im August 2025 überschreitet der Umsatz die Marke von 25.000 Euro. Die Frage ist, ob der Übergang zur Regelbesteuerung erst zum 01.01.2026 erfolgt, wenn der Jahresumsatz 2025 unter 100.000 Euro bleibt.

Hier ist die entscheidende Klarstellung:

Laut den Informationen des Finanzamts Hessen [1] und dem BMF-Schreiben vom 18. März 2025 [2] führt eine Überschreitung der Umsatzgrenze im laufenden Kalenderjahr zu einer sofortigen Beendigung der Kleinunternehmer-Regelung und einem Wechsel zur Regelbesteuerung. Das BMF-Schreiben präzisiert, dass bereits der Umsatz, mit dem die maßgebliche Grenze überschritten wird, nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei ist und in voller Höhe der Regelbesteuerung unterliegt [2, S. 11, Abschnitt 19.1 Abs. 2 Satz 4]. Dies gilt insbesondere für das Gründungsjahr und das unmittelbar darauf folgende Jahr, in denen die Grenze von 25.000 Euro maßgeblich ist.

Das bedeutet für unser Szenario:

• 2024: Mit 11.000 Euro Umsatz lag das Unternehmen unter der Gründungsjahresgrenze von 25.000 Euro. Die Kleinunternehmerregelung war korrekt anwendbar.
• 2025: Sobald der Umsatz im August 2025 die 25.000 Euro überschritten hat, endet die Kleinunternehmerregelung sofort. Alle Umsätze, die ab diesem Zeitpunkt erzielt werden – einschließlich des Umsatzes, der die Grenze überschritten hat – unterliegen der Regelbesteuerung. Die zuvor als Kleinunternehmer steuerbefreiten Umsätze bleiben davon unberührt [2, S. 16, Abschnitt 19.7].

Die 100.000-Euro-Grenze (ab 2025) ist relevant für die Beibehaltung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr, wenn die 25.000-Euro-Grenze des Vorjahres eingehalten wurde. In unserem Fall wurde jedoch die spezifische Grenze für das Gründungsfolgejahr (25.000 Euro) überschritten, was einen sofortigen Wechsel auslöst.

Eine mögliche Annahme, dass der Wechsel erst zum 01.01.2026 erfolgt, ist in diesem speziellen Fall nicht korrekt. Der Übergang zur Regelbesteuerung tritt unmittelbar mit der Überschreitung der 25.000-Euro-Grenze im August 2025 ein. Es ist wichtig, dies umgehend zu beachten, um umsatzsteuerliche Fehler bei der Rechnungsstellung und Verbuchung der Geschäftsfälle zu vermeiden.

Quellen:
[1] Finanzamt Hessen: Kleinunternehmer – Neuregelung ab 2025. Verfügbar unter: https://finanzamt.hessen.de/steuern/umsatzsteuer-kleinunternehmer
[2] Bundesministerium der Finanzen: Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025. Schreiben vom 18. März 2025, GZ: III C 3 – S 7360/00027/044/105, DOK: COO.7005.100.2.11558647. Verfügbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-03-18-sonderregelung-kleinunternehmer.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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