Doppelte Haushaltsführung: BFH lockert Anforderungen für Ein-Personen-Haushalte

Die doppelte Haushaltsführung ist für viele Arbeitnehmer eine wichtige Möglichkeit, beruflich bedingte Mehraufwendungen steuerlich geltend zu machen. Bislang war eine zentrale Voraussetzung dafür die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt hier eine wichtige Klarstellung, insbesondere für Ein-Personen-Haushalte.

Was ist eine doppelte Haushaltsführung?
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Arbeitsort unterhalten, Ihr Lebensmittelpunkt aber an einem anderen Ort liegt und Sie dort einen eigenen Hausstand führen. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören unter anderem Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten für die Zweitwohnung.

Die bisherige Regelung und die neue Klarstellung des BFH
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG setzt ein eigener Hausstand eine Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Diese Regelung führte in der Vergangenheit oft zu Diskussionen, insbesondere wenn Steuerpflichtige in einem Mehrgenerationenhaushalt lebten oder keine Miete zahlten (z.B. im Elternhaus).

Der BFH hat nun mit Urteil vom 29. April 2025 (Az. VI R 12/23) entschieden, dass die Frage der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht relevant ist, wenn der Steuerpflichtige am Ort seines Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt [1].

Die Begründung des BFH:
Die Richter argumentieren, dass das Merkmal der „Beteiligung“ nur dann relevant ist, wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen. Führt eine Person ihren Haushalt allein, trägt sie die Kosten der Lebensführung denknotwendig selbst. Die Herkunft der Mittel – ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Leistungen, Darlehen oder familiären Geldgeschenken – spielt dabei keine Rolle.

Im konkreten Fall ging es um einen Werkstudenten, der im Obergeschoss des Elternhauses wohnte, ohne Miete zu zahlen. Das Finanzgericht hatte die doppelte Haushaltsführung abgelehnt, da es keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung sah. Der BFH hob dieses Urteil auf und stellte klar, dass die kostenfreie Überlassung einer eigenständigen Wohnung im Elternhaus einem eigenen Hausstand nicht entgegensteht, solange die Wohnung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften ermöglicht.

Was bedeutet das für Sie?
Dieses Urteil ist eine gute Nachricht für alle, die beruflich bedingt eine doppelte Haushaltsführung haben und am Hauptwohnsitz einen Ein-Personen-Haushalt führen. Es vereinfacht die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und kann zu einer höheren Steuererstattung führen. Auch wer in einer eigenständigen Wohnung im Elternhaus lebt und keine Miete zahlt, kann nun unter Umständen die Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend machen.

Sie haben Fragen zur doppelten Haushaltsführung?
Die steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung ist komplex und hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten, um sicherzustellen, dass Sie alle Möglichkeiten optimal nutzen und keine Steuervorteile verschenken.

Referenzen:

[1] BFH, Urteil vom 29. April 2025 – VI R 12/23.

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